
Der Zahnarzt/Strahlenschutzbeauftragter hat folgende Punkte zu beachten:
- Anmeldung der Röntgeneinrichtung (spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn, schriftlich bei der zuständigen Behörde)
- Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten und Mitteilung an die zuständige Behörde (schriftlich)
- Unterrichtung des Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die dessen Aufgaben und Befugnisse betreffen
- Beachtung des Standes der Technik durch geeignete Schutzmaßnahmen
- Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen
- Geeignete Regelung des Betriebsablaufs
- Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals
- Vermeidung jeder unnötigen Strahlenexposition von Menschen unter Beachtung der Anwendungsgrundsätze
- Veranlassung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
- Veranlassung der Abnahmeprüfung durch Hersteller oder Lieferant vor Inbetriebnahme
- Erneute Veranlassung der Abnahmeprüfung nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition beeinflussen kann
- Veranlassung der Durchführung der Konstanzprüfung
- Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung und die Konstanzprüfungen
- Zusammenarbeit mit der Zahnärztlichen Stelle im Rahmen der Qualitätssicherung
- Veranlassung, dass die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine qualifizierte Person in diesachgerechte Handhabung eingewiesen werden/über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Ansicht
ständig verfügbar halten. Es genügt die elektronische Fassung - Sachverständigenprüfung in Zeitabständen von längstens 5 Jahren veranlassen
- Einhaltung der Verpflichtung nach MPG, z.B. Führen des Bestandsverzeichnisses nach § 8 der MPBetreibV, Einweisung bei der Erstinbetriebnahme, usw. Erstellung schriftlicher Arbeitsanweisungen für die an Einrichtung vorgenommenen Untersuchungen
- Bereithalten der Arbeitsanweisung zur jederzeitigen Einsicht für die dort tätigen Personen
- Aktualisierung der Fachkunde/Kenntnisse (spätestens alle 5 Jahre)
- Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches
- Betreiben der Röntgeneinrichtung nur in einem Röntgenraum
- Stellen der rechtfertigenden Indikation
- Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten