- Aufstellung ergolgt durch Hersteller/Lieferant
- Abnahmeprüfung erfolgt durch Hersteller/Lieferant
- Sachverständigenprüfung mit Kontrolle der Abnahmeprüfung erfolgt durch den behördlich bestimmten Sachverständigen nach StrlSchG
- Anzeige des beabsichtigten Betriebs der Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde erfolgt durch den Zahnarzt, spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme
- Anmeldung bei der Zahnärztlichen Stelle erfolgt durch den Zahnarzt, beauftragte Person
- Konstanzprüfung erfolgt durch den Zahnarzt, beauftragte Person
- Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre erfolgt durch den behördlich bestimmten Sachverständigen nach StrlSchG